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Übergabeprotokoll – Urteil vom 13.12.2021

Wie Sie am besten Probleme mit Ihrem Mieter bei der Wohnungsübergabe verhindern

Im Übergabeprotokoll bei Auszug des Mieters aufgelistete Mängel sind keine Anerkennung des Mieters diese während der Mietzeit verursacht zu haben.

Das Protokoll ist lediglich eine Ist-Beschreibung der Wohnung.

Beim Landgericht Stuttgart lag folgender Sachverhalt vor:
Im Jahr 2019 einigten sich Mieter und Vermieter über die Beendigung des Mietverhältnisses. Bei der Wohnungsübergabe wurde ein Übergabeprotokoll erstellt. In diesem Protokoll wurden vorhandene Mängel Festgehalten und das Protokoll von Vermieter und Mieter unterzeichnet. Der Vermieter weigerte sich im Anschluss. Die vom Mieter gezahlte Kaution in Höhe von 800,00 € zurückzuzahlen da die Wohnung Mängel aufweise, die vom Mieter verursacht worden waren.

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Der Mieter widersprach diesem Sachverhalt. Er unterzeichnete das Potokoll, da dies den IST-Zustand der Wohnung dokumentierte, die Mängel sollen jedoch schon beim Einzug vorhanden gewesen sein.

Das Amtsgericht Stuttgart gab schließlich der Klage des Mieters statt.
Das Übergabeprotokoll beschreibt lediglich das Mängel in der Wohnung vorhanden sind. Jedoch nicht, ob diese der Mieter verursacht hat.

Der Vermieter ging in Berufung. Jedoch gab das Landgericht Stuttgart ebenfalls dem Mieter Recht und verurteilte den Vermieter zur Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter konnte nicht nachweisen, dass der Mieter für die Mängel in der Wohnung verantwortlich war.
Dies ändere sich auch nicht durch die Verwendung des Wortes „Mängel“ im Protokoll. Der Begriff beschreibt nur den IST-Zustand, der vom SOLL-Zustand abweicht. Wer den Mangel zu verantworten hat geht daraus nicht hervor.

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Unser Tipp: Beim Abnahmeprotokoll den Hinweis hinzufügen „Der Mieter verpflichtet sich, die Mängel zu beseitigen“ oder noch besser: Ein Übergabeprotokoll bei Einzug und bei Auszug erstellen. So ist immer sichergestellt in welchem Zeitraum die Mängel entstanden sind und wer sie zu verursachen hatte.
Sehr gut ist auch die aktuellen Zählerstände bei Auszug im Protokoll zu vermerken, so können Unstimmigkeiten bei der Betriebskostenabrechnung vermieden werden.

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